Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Eigentümer von kultur- und kunstgeschichtlich bedeutenden Schlössern, Parks und Gärten. Diese werden von der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten im Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern verwaltet.
Zu den Aufgaben der Schlösserverwaltung gehören vor allem der Erhalt und die Restaurierung der Schloss- und Gartenanlagen sowie des Inventars. Darüber hinaus sollen die Bau- und Gartendenkmäler durch eine angemessene Nutzung lebendig erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies geschieht mit der Nutzung als Museum, aber auch durch temporäre nichtmuseale Veranstaltungen. Grundsätzlich sind Schlossräume für Veranstaltungen jedoch nur eingeschränkt geeignet, da häufige nichtmuseale Nutzungen einen starken Verschleiß von Originalsubstanz zur Folge haben können. Die wertvollen Kunstwerke erfordern konstante konservatorische, insbesondere klimatische Bedingungen, optimale Sicherheit und individuelle Beaufsichtigung.
Daher sind nichtmuseale Nutzungen nur unter Einhaltung der dafür erteilten konservatorischen und denkmalpflegerischen Auflagen möglich. Dies bedeutet, dass die Schlösserverwaltung Hochzeiten und andere Feierlichkeiten, bei denen z. B. durch Tanz, Getränke und Speisen die historischen Fußböden geschädigt werden könnten, grundsätzlich nicht genehmigen kann.
Dem Denkmalcharakter der Liegenschaften ist bei allen Veranstaltungen
Rechnung zu tragen. Aus konservatorischen und denkmalpflegerischen Gründen sind Nutzungsbeschränkungen zu berücksichtigen. In der Regel werden solche Veranstaltungen zugelassen, die einem kulturellen Zweck oder Repräsentationsaufgaben dienen.
Die Schlösserverwaltung hat gegenüber den Nutzern Weisungsrecht in Bezug auf konservatorische und organisatorische Auflagen. Dies gilt insbesondere auch für das Befahren der Schloss- und Parkanlagen bei der Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen, Film- und Fernsehaufnahmen u. ä.. Das Befahren der Schloss- und Parkanlagen, der Aufbau der technischen und sonstigen Ausstattung hat mit äußerster Vorsicht zu erfolgen.
Bei den Außenanlagen ist die Nutzung im Wesentlichen auf befestigte Platzflächen beschränkt und nur in den Sommermonaten vorgesehen. Rasen- und Wiesenflächen sind für eine Veranstaltungsnutzung nur eingeschränkt geeignet, da dauerhafte Schäden möglich sind. Daher werden i. d. R. maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr auf einer Rasenfläche genehmigt. Bei Winternutzung werden im Nutzungsvertrag die jeweils konkreten Bedingungen vereinbart: z. B. Winterdienst durch den Nutzer.
Das Rauchen und das Entzünden von Kerzen ist in den Schlossräumen aus denkmalpflegerischen Gründen und entsprechend den Brandschutzbestimmungen untersagt. In den Außenanlagen besteht i. d. R. kein Rauchverbot.
Die Veranstalter haben für die Sauberhaltung des Geländes Sorge zu tragen.
Weitere Einschränkungen/Sonderregelungen oder ggf. Ausnahmen sind für den konkreten Einzelfall in der jeweiligen Nutzungsvereinbarung bzw. im jeweiligen Pachtvertrag festgehalten.